Aktuelle Entwicklungen
- Update 04. Mai 2026 - Das von der EU-Kommission veröffentlichte Vereinfachungspaket umfasst:
- den Bericht über die Vereinfachung der EUDR
- ein aktualisiertes Guidance-Dokument
- ein aktualisiertes FAQ-Dokument
- den Entwurf des delegierten Rechtsaktes mit Neuerungen zu relevanten Produkten
- die an die Neuerungen vom Dezember angepassten Infographiken zur EUDR
- Zentrale Neuerungen aus dem Vereinfachungspaket sind:
- vereinfachte Sorgfaltserklärung für kleine und kleinste Primärerzeuger aus Niedrigrisikoländern
- verantwortlich für die Abgabe der Sorgfaltspflichterklärung sind ausschließlich Marktteilnehmer, die Erstinverkehrbringer sind
- Referenznummern entlang der Lieferkette müssen nur vom ersten nachgelagerten Marktteilnehmer aufbewahrt werden
- Leder, wiederaufbereitete & runderneuerte Gummireifen sowie Muster/Testexemplare wurden als Produkt entfernt, dafür sind löslicher Kaffee, Extrakte, Konzentrate und Essenzen aus Kaffee, Rinderzungen und einige weitere Produkte aus Palmöl hinzugekommen (u.a. Seife)
- E-Commerce wurde in die EUDR aufgenommen
Zielsetzung
Die EU-Verordnung soll das Risiko minimieren, dass Produkte auf den EU-Markt gelangen, die am Beginn der Lieferkette mit Entwaldung, Waldschädigung sowie der illegalen Vertreibung der lokalen Bevölkerung in Verbindung stehen. Damit fördert es die Nachfrage und den Handel von legalen und entwaldungsfreien Rohstoffen und Produkten. Das reduziert die von der EU durch Waldzerstörung in den Produktionsländern indirekt verursachten Emissionen und den Biodiversitätsverlust. Sie baut auf die Holzhandelsverordnung (EUTR) und die damit gemachten Erfahrungen auf und soll diese auch ersetzen – entsprechend wird sie in Kurzform EUDR (EU-Deforestation Regulation) genannt.
Die Verordnung für Entwaldungsfreie Lieferketten (ergänzend mit den Neuerungen der Verordnung von 2025 zu lesen) betrifft Erzeugnisse, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden und Produkte, die aus dem EU-Markt exportiert werden.
Ein zentrales Merkmal der EUDR ist, dass sie nicht nur illegale, sondern jegliche Form von Entwaldung ausschließt. Also auch solche, die im Produktionsland rechtlich zulässig wäre.
Entwaldungsfrei sind Erzeugnisse im Sinne der EUDR, wenn sie auf Flächen produziert werden, für die nachgewiesen werden kann, dass nach dem 31.12.2020 keine Entwaldung bzw. Waldschädigung stattgefunden hat. Für Wald gilt hierbei die FAO-Definition. Die Ware muss zudem in Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Produktionslandes hergestellt worden sein – darunter Umwelt-, Menschen- und Arbeitsrechte. Zudem sind mögliche Landrechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften zu berücksichtigen. Falls erforderlich, ist deren Zustimmung im Rahmen des Prinzips der freien, vorherigen und informierten Zustimmung (FPIC) einzuholen.
Länder-Benchmarking
Ein wichtiges Element der Verordnung stellt das Länder-Benchmarking dar. Gestützt wird dieses Benchmarking auf Bewertungskriterien, die quantitative, objektive und international anerkannte Daten berücksichtigen. Drei Kriterien sind dabei zentral:
- Der Entwaldungsumfang im Land,
- die Umwandlungsrate zu landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie
- die Produktionstrends der letzten Jahre.
Die Kriterien können hier eingesehen werden: Forests - Bibliothek
Eine höhere Risikoeinstufung bedeutet in der Konsequenz die Notwendigkeit für strengere Risikoanalysen seitens der Marktteilnehmer und Händler und höhere Kontrollquoten seitens der Behörden. Insgesamt soll das Benchmarking ein Anreiz für Produktionsländer sein, ihre Produktionssysteme zu verbessern, die Gesetze zu stärken und sie konsequent umzusetzen.
Die EU-Kommission hat vier Länder der “Hoch-Risiko” Kategorie zugeordnet: Russland, Nordkorea, Myanmar und Belarus. Deutschland und alle anderen EU-Mitgliedsstaaten sind in die Kategorie “Niedrig-Risiko” eingestuft. Alle Länder, die nicht im Anhang aufgeführt sind, fallen unter die Kategorie “Standard-Risiko”.Mitte 2026 soll das Länder-Benchmarking angelehnt an neue Studien angepasst werden.
Dreistufiger Sorgfaltsprozess
Alle Marktteilnehmer müssen der Sorgfaltspflicht nachgehen. Das Sorgfaltspflichtverfahren ist dabei dreistufig und abhängig vom Warenbezugsland. Erst wenn ein Unternehmen die erforderlichen Schritte des Sorgfaltspflichtverfahrens abgeschlossen hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Entwaldungsrisiko besteht, wird dem Unternehmen gestattet, das betreffende Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen oder es auszuführen.
Im Folgenden werden die einzelnen Schritte im Detail erklärt:
Der erste Schritt, die Informationssammlung, ist für Marktteilnehmer, die die Ware erstmalig auf den Unionsmarkt in Verkehr bringen (Erstinverkehrbringer), verpflichtend. Folgende Informationen müssen vorliegen:
- Beschreibung der Ware (Handelsname, bei Holz gebräuchlicher und wissenschaftlicher Name, bei Produkten die relevanten EUDR-Rohstoffe bzw. Produkte, die darin enthalten sind) und Menge der Ware (in Kilogramm, Eigenmasse oder zusätzliche Einheit gemäß Annex I der EU-Verordnung No. 2658/87).
- Herkunftsland und -region.
- Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die Ware hergestellt worden ist. Bei Produktionsflächen unter 4 ha sind mindestens eine Längen- und eine Breitengradangabe mit mindestens sechs Dezimalziffern erforderlich. Bei Produktionsflächen, die größer als 4 ha sind, sind Polygone einzureichen mit genügend Breiten- und Längengradpunkten, um das Grundstück ausreichend zu beschreiben. Bei Rinderzeugnissen muss jeder Betrieb (d.h. jede Räumlichkeit, jedes Bauwerk oder, im Falle der Freilandhaltung, jede Umgebung oder Ort, an dem Tiere vorübergehend oder dauerhaft gehalten werden) mit jeweils mindestens einem Längen- und einem Breitengradpunkt angegeben werden.
- Name, Adresse und Email-Adresse der direkten An- und Verkäufer.
- Hinreichend schlüssige Informationen und Nachweise, dass die Ware entwaldungsfrei hergestellt worden ist. Es gibt keine Vorschrift hinsichtlich des Informationstyps, sondern ist dem Unternehmen selbst überlassen, wie der Nachweis erbracht werden soll. Unter „Risikoanalyse“ sind Möglichkeiten angegeben, dem nachzukommen.
- Hinreichend schlüssige Informationen und Nachweise, dass die Ware mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Herkunftslandes hergestellt worden ist. Damit gemeint sind die in dem jeweiligen Land geltenden Rechtsvorschriften zu
- Landnutzungsrechten,
- Umweltschutzgesetzen,
- forstwirtschaftlichen Vorschriften (einschl. Forstmanagement und Biodiversitätserhalt),
- die Rechte Dritter,
- Arbeitsrechte,
- die durch das Völkerrecht geschützten Menschenrechte,
- den Grundsatz der freien, vorherigen, informierten Zustimmung (FPIC), wie sie in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker enthalten ist,
- Steuer-, Anti-Korruptions-, Handels- und Zollbestimmungen.
Für die Marktteilnehmer, die Ware aus Standard- und Hochrisikoländern beziehen, fällt anschließend auf Basis der o.g. eingeholten Informationen eine umfangreiche Risikoprüfung an. Folgende Kriterien sind bei der Risikobewertung besonders zu berücksichtigen:
- Die Risikokategorie des Herkunftslandes gemäß Benchmarking.
- Das Vorkommen von Wäldern im Land und Produktionsgebiet der relevanten Ware.
- Die Präsenz von indigenen Völkern im Land und Produktionsgebiet, sowie die dazugehörigen Landrechte, also deren mögliche begründete Ansprüche über die Nutzung und das Eigentum an dem Gebiet. Sollten Produktionsgebiet und Landrechte der indigenen Völker überlappen, muss ein Nachweis erbracht werden, dass die indigenen Völker mittels FPIC konsultiert worden sind und der Nutzung zustimmen.
- Das Ausmaß der Entwaldung bzw. Waldschädigung im Herkunftsland und Produktionsgebiet.
- Die Glaubwürdigkeit der Quelle für die Informationssammlung.
- Bedenken bezüglich des im Herkunftsland oder -gebiet herrschenden Korruptionsausmaßes, der Häufigkeit von Dokumentenfälschungen, mangelnder Rechtsdurchsetzung, Verstößen gegen die internationalen Menschenrechte, bewaffneten Konflikten oder dem Vorliegen von Sanktionen, die vom UN-Sicherheitsrat oder vom Rat der EU verhängt wurden.
- Die Komplexität der Lieferkette und die Verarbeitungsstufe der betreffenden Erzeugnisse (inkl. Schwierigkeiten, die genaue Herkunft der Ware zu geolokalisieren).
- Das Risiko, dass die Ware über ein anderes Land eingeführt worden ist (Umgehung) oder mit anderer Ware vermischt worden ist, dessen Herkunft unbekannt ist.
- Begründete Bedenken Dritter bezüglich der Nichtkonformität der Ware mit der vorliegenden Verordnung, sowie Information über Nichtkonformität in der Vorgeschichte der vorgelagerten Akteure der Lieferkette.
- Komplementärinformationen, die die Konformität der Verordnung bestätigen können, wie beispielsweise von externen Prüfinstanzen kontrollierte Zertifizierungen (sofern sie die vorangegangenen Bedingungen erfüllen).
Die Risikoprüfung muss jährlich wiederholt werden. Sie ist in diesem Ausmaß nicht fällig, wenn die bezogene Ware aus einem Niedrigrisikoland stammt. Zwei Kriterien müssen jedoch auch bei Niedrigrisikoländern überprüft werden: die Komplexität der Lieferkette sowie das Umgehungs- und Vermischungsrisiko. Gibt es generell berechtigte Hinweise, dass die Ware nicht EUDR-konform sein könnte, ist eine vollständige Risikoanalyse auch bei Ware aus Niedrigrisikoländern fällig. Jeglicher Information darüber, dass die Ware gegebenenfalls nicht mit den in der Verordnung vorgeschriebenen Anforderungen übereinstimmt, ist nachzugehen. Die Risikoprüfung muss ergeben, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Entwaldungsrisiko besteht.
Wenn die gemäß Art. 10 durchgeführte Risikoanalyse ergeben hat, dass Entwaldungsrisiken vorliegen, müssen Risikominderungsmaßnahmen durchgeführt werden. Das kann bedeuten, dass weitere Informationen oder Unterlagen angefordert, Daten unabhängig erhoben oder vor Ort überprüft oder Produzenten bei der EUDR-Umsetzung unterstützt werden müssen.
Prinzipiell müssen Marktteilnehmer über angemessene Strategien und Kontrollverfahren zur Risikominderung verfügen. Konkret braucht es ein umfassendes Risikomangementsystem (inkl. interner Kontroll- und Compliancemechanismen, Dokumentation und Berichterstattung). Jährliche unabhängige Audits sowie ein*e Compliance-Beauftragte*r müssen zudem von Marktteilnehmern nachgewiesen werden können.
Sind Risikominderungsmaßnahmen durchgeführt und damit das Entwaldungsrisiko ausgeräumt oder auf ein vernachlässigbares Maß reduziert worden, kann die Sorgfaltserklärung eingereicht und die Ware auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Die Risikominderungsmaßnahmen müssen dokumentiert und jährlich überprüft werden.
Sorgfaltserklärungen
Sorgfaltserklärung
Marktteilnehmer, die die Ware zum ersten Mal auf dem EU-Markt in Verkehr bringen (sog. Erstinverkehrbringer), reichen eine Sorgfaltserklärung ein. Mit der Abgabe der Sorgfaltserklärung erhalten die Marktteilnehmer eine Referenznummer, die sie an die ersten nachgelagerten Marktteilnehmer weiterleiten müssen.
Die notwendigen Inhalte für die Erklärung werden in ANNEX II festgelegt.
Vereinfachte Sorgfaltserklärung
Marktteilnehmer, die Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger aus Niedrigrisikoländern sind, laden eine vereinfachte Erklärung in das Informationssystem hoch. Mit der Abgabe der einmaligen vereinfachten Erklärung wird diesen Erzeugern eine Identifikationsnummer zugewiesen.
Die notwendigen Inhalte für die vereinfachte Erklärung stehen in ANNEX III.
Die Sorgfaltserklärungen müssen von den jeweiligen Marktteilnehmern digital über das EU-Informationssystem TRACES hochgeladen werden. Die eingereichten Informationen werden den zuständigen Behörden und dem Zoll zugänglich gemacht, um den Austausch zwischen Behörden und Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die nicht kommerziell sensiblen Daten werden anonymisiert auch der breiten Öffentlichkeit zugänglich sein.
Bei der Ein- und Ausfuhr von EUDR-relevanter Ware muss bei der Zollanmeldung die Referenznummer und eine Zolltarifnummer, die den passenden vierstelligen TARIC-Code enthält, angegeben werden. Damit schneller geprüft werden kann, ob eine Sorgfaltserklärung vorhanden ist und die Ware den EUDR-Vorgaben entspricht, hat die EU-Kommission neue TARIC-Codes eingeführt.
Alle Akteure müssen die gesammelten Informationen fünf Jahre lang archivieren.
Sorgfaltspflicht nach Position in der Lieferkette
| Marktteilnehmer (Erstinverkehrbringer) |
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| erste nachgelagerte Marktteilnehmer |
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| nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler |
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| Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler |
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| Kleinstunternehmen oder natürliche Personen |
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| kleine und kleinste Primärerzeuger (nur aus Niedrigrisikoländern) |
|

EU-Informationssystem
Aktuell (Mai 2026) ist der Zugriff auf das Informationssystem temporär gesperrt, um die notwendigen Anpassungen aus dem Bericht zur Vereinfachung der EUDR (Mai 2026) durchzuführen. Eine phasenweise Öffnung ist ab Juni 2026 geplant.
Um sich mit dem Informationssystem vertraut zu machen, steht Unternehmen in allen EU-Sprachen ein Benutzerhandbuch zur Verfügung. Zusätzlich bietet die EU-Kommission Erklärvideos an. Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, ihre internen Systeme über eine Schnittstelle (API) mit TRACES zu verknüpfen. Die technischen Details zu den API-Anforderungen sind online abrufbar.
Beispielhafte Demonstration der Abgabe einer Sorgfaltserklärung in weniger als fünf Minuten im EU-Informationssystem.
Notwendige Zugriffe auf das digitale EU-Informationssystem TRACES:
- Registrierung der Marktteilnehmer (Erstinverkehrbringer), Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler
- Einreichung der Sorgfaltserklärung der Marktteilnehmer (Erstinverkehrbringer)
- Einreichung der vereinfachten Sorgfaltserklärung der kleinen und kleinsten Primärerzeuger
Monitoring und Berichterstattung
Der Sorgfaltspflichtprozess mit Risikoanalyse und der darauffolgenden möglichen Risikominderung muss von allen betroffenen Marktteilnehmern mindestens einmal jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Zudem müssen alle Nicht-KMU-Marktteilnehmer jährlich öffentlich über die abgelegte Sorgfaltspflicht, die erhaltenen Informationen (Art. 9 Abs. 1 a, b, c), die Ergebnisse der Risikoanalyse (Art. 10) und über eventuell umgesetzte Risikominderungsmaßnahmen (Art. 11) sowie über stattgefundene Konsultationsprozesse mit indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften im Produktionsgebiet berichten.
Weiterführende Inhalte: Monitoring
Kontrollen
Die Kontrollen der Sorgfaltspflichterklärung und beigefügter Dokumente erfolgen nach einem risikobasierten Ansatz durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Je höher das Risiko, dass eine Ware nicht verordnungskonform ist, desto wahrscheinlicher ist eine Kontrolle. Der Prozentsatz der zu kontrollierenden Unternehmen wird durch das von der EU-Kommission festgelegte Länder-Benchmarking (s.o.) vorgegeben. Stammt die Ware aus Hochrisikoländern, werden sowohl 9 % der Wirtschaftsbeteiligten als auch 9 % der relevanten Erzeugnisse (entsprechend der Vorjahresmengen) kontrolliert.
Bei Ware aus Standard- und Niedrigrisikoländern reduziert sich die Kontrolle auf 3 % bzw. 1 % der Wirtschaftsbeteiligten. Die Kontrollhäufigkeit ist zusätzlich davon abhängig, ob der Marktteilnehmer durch Nichteinhaltung der Verordnung in der Vergangenheit aufgefallen ist, ob die Ware ein hohes Umgehungsrisiko aufweist, wie komplex oder lang die Lieferkette ist und ob die betreffenden Herkunftsgrundstücke an Wälder angrenzen.
Die Kontrollen finden unangekündigt statt, es sei denn eine Ankündigung wäre für eine wirksame Kontrolle erforderlich, und auch bei Besitz begründeter Bedenken bzw. einschlägiger Informationen einer Nichtkonformität.
Die zuständigen Behörden bereiten jährlich einen Plan von Kriterien und Marktteilnehmern vor, die kontrolliert werden. Die Pläne bauen auf die Vorjahrespläne und die damit gemachten Erfahrungen auf. Die Ergebnisse der Kontrollen müssen die zuständigen Behörden zehn Jahre lang aufbewahren.
Sanktionen
Sollte bei den Kontrollen ein Verstoß gegen die Verordnung aufgedeckt werden, können Geldbußen auf das Unternehmen zukommen. Die Höhe der Geldbuße soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Umweltschäden und dem Wert der betreffenden Waren stehen. Sie soll so berechnet werden, dass den Verantwortlichen der aus ihren Verstößen gezogene wirtschaftliche Nutzen tatsächlich entzogen wird.
Dabei wird das Niveau dieser Strafzahlungen bei wiederholten Verstößen schrittweise angehoben. Der Mindestbetrag liegt bei 4 % der Einnahmen des Betreibers oder 4 % des EU-weiten Gesamtjahresumsatz des Marktteilnehmers/Händlers.
Weitere Strafen können ein maximal 12-monatiger Ausschluss von der öffentlichen Vergabe sein sowie, bei wiederholtem oder gravierendem Verstoß, ein vorübergehendes Handelsverbot mit der betreffenden Ware und/oder der vorübergehende Ausschluss aus der vereinfachten Sorgfaltspflicht (was bedeutet, dass das Unternehmen immer eine volle Risikoanalyse und ggfs. Risikominderungsmaßnahmen durchführen muss, selbst wenn es Ware aus Ländern mit niedrigem Risiko bezieht).
Das Unternehmen ist verpflichtet, umgehend alle Lücken und Mängel im Sorgfaltspflichtenprozess zu beheben. Die Ware selbst muss gespendet oder entsorgt werden. Die Einnahmen aus dem Handel mit der betreffenden Ware werden beschlagnahmt. Marktteilnehmer bzw. Händler, die gegen die Verordnung verstoßen, müssen zudem für die Kosten aufkommen, die im Rahmen der behördlichen Kontrollen entstanden sind.
Die EU-Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite eine Liste der sanktionierten Unternehmen, inklusive der betreffenden Verstöße und beschlossenen Sanktionen. Diese soll den zuständigen Behörden bei der Risikobewertung und den Verbraucher*innen bei ihren Konsumentscheidungen helfen.
Überprüfungsprozesse
Die EU-Kommission überprüft die EUDR bis zum 30. Juni 2030 und danach mindestens alle fünf Jahre auf ihre Wirksamkeit und entwickelt sie bei Bedarf weiter. Gemäß Artikel 34 plant die EU-Kommission folgende Bereiche zu prüfen:
- Ökosysteme, die unter die FAO-Definition der „sonstigen bewaldeten Flächen“ fallen
- weitere natürliche Ökosysteme wie Grünland, Feuchtgebiete und Moore
- zusätzliche Risikorohstoffe und -produkte wie Mais oder Biokraftstoffe
- Integration von Finanzinstitutionen als Marktakteure
Nach fünf Jahren soll es einen umfassenden Wirkungsbericht zu festgelegten Themen (wie bspw. Auswirkungen auf die Produzentenländer und lokale Gemeinschaften, Definition von Degradierung, Wirksamkeit der bisherigen Kontrollen) geben.
Geltungsbeginn und Aufhebung der Holzhandelsverordnung
Die EUDR ist am 29.06.2023 in Kraft getreten. Für Unternehmen, die laut EU-Richtlinie 2013/34/EU (Artikel 3) keine kleinen oder Kleinstunternehmen sind, gilt sie ab dem 30.12.2026, für kleine und Kleinstunternehmen ab dem 30.06.2027.
Durch die EUDR wird die EUTR zum Geltungsbeginn (30.12.2026) aufgehoben. Allerdings gilt die EUTR für eine Übergangszeit von drei Jahren bis zum 31.12.2028 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten (29.06.2023) erzeugt wurden und ab dem 30.12.2026 in Verkehr gebracht werden.